Direktantwort
Die DGUV Information 205-003 sieht eine schriftliche Bestellung vor, die Zuständigkeit, Aufgaben und Rahmenbedingungen festlegt. Die Unternehmensleitung bleibt für die Brandschutzorganisation verantwortlich. Ob im Einzelfall eine persönliche Haftung besteht, lässt sich aus der Bestellung allein nicht ableiten und erfordert eine rechtliche Prüfung.
Schriftliche Bestellung nach Anhang 1 der DGUV 205-003
Die DGUV Information 205-003 sieht ein Bestellungsschreiben zur Aufgabenübertragung vor (Anhang 1). Arbeitgeber und Brandschutzbeauftragter legen darin gemeinsam fest, welche Aufgaben übertragen werden – orientiert an betrieblichen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Die Bestellung erfolgt schriftlich, die übertragenen Aufgaben werden dabei konkret benannt statt nur pauschal in Aussicht gestellt.
Eigenverantwortliche Fachanwendung und Benachteiligungsverbot
Brandschutzbeauftragte wenden ihre Fachkunde eigenverantwortlich an und dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot ist Teil des Bestellungsschreibens und soll sicherstellen, dass sicherheitsrelevante Hinweise nicht aus Rücksicht auf innerbetriebliche Hierarchien unterbleiben.
Gesamtverantwortung des Arbeitgebers und Grenzen der persönlichen Haftung
Die Bestellung beschreibt die Aufgaben und die Einbindung des Brandschutzbeauftragten in den Betrieb. Die Unternehmensleitung muss geeignete Rahmenbedingungen schaffen, etwa Arbeitszeit, Informationen und Arbeitsmittel. Aus der Bestellung folgt keine pauschale Aussage über eine persönliche Haftung. Diese hängt vom konkreten Sachverhalt ab und ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.