Direktantwort
Brandschutzhelfer (ASR A2.2, DGUV Information 205-023, ca. 3–4 Stunden inkl. Löschübung) sind in jedem Betrieb Pflicht und übernehmen Erstmaßnahmen bei Entstehungsbränden sowie die Unterstützung bei der Räumung. Brandschutzbeauftragte (DGUV Information 205-003, 64 UE mit Prüfung) beraten die Unternehmensleitung dauerhaft im gesamten vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz. Beide Funktionen ergänzen sich, ersetzen einander aber nicht.
Aufgaben und Pflicht beim Brandschutzhelfer (ASR A2.2)
Nach Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2) muss grundsätzlich jeder Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen und fachkundig unterweisen. Als Richtwert bei normaler Brandgefährdung nennt die ASR A2.2 einen Anteil von rund fünf Prozent der Beschäftigten; bei erhöhter Brandgefährdung, Schichtbetrieb, Außendienstabwesenheiten oder vielen ortsfremden Personen ist die Quote über die Gefährdungsbeurteilung entsprechend höher anzusetzen. Ihre Kernaufgabe liegt im Akutfall: Brandmeldung absetzen, Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung mit Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen und die geordnete Räumung unterstützen.
Aufgaben und Rolle des Brandschutzbeauftragten (DGUV 205-003)
Der Brandschutzbeauftragte arbeitet nicht nur im Ernstfall, sondern kontinuierlich im vorbeugenden, baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz. Er berät und unterstützt den Unternehmer entlang des Aufgabenkatalogs der DGUV Information 205-003: beim Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung, bei regelmäßigen Brandschutzbegehungen, beim Überwachen von Prüf- und Wartungsfristen brandschutztechnischer Anlagen, bei Gefährdungsbeurteilungen, Heißarbeitsfreigaben sowie bei der Abstimmung mit Bauaufsicht, Feuerwehr und Sachversicherer. Erforderlich ist ein Brandschutzbeauftragter insbesondere bei Sonderbauten, Auflagen im Brandschutzkonzept, Versichereranforderungen oder erhöhten betrieblichen Risiken.
Ausbildungsumfang, Prüfung und Auffrischungsfristen im Vergleich
Bereits am Qualifizierungsumfang zeigt sich der Unterschied deutlich: Die Brandschutzhelfer-Ausbildung nach DGUV Information 205-023 dauert typischerweise rund drei bis vier Stunden (Theorie plus praktische Löschübung am Brandsimulator) und soll in Abständen von drei bis fünf Jahren sowie bei wesentlichen betrieblichen Änderungen wiederholt werden. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003 und vfdb-Richtlinie 12-09/01 umfasst dagegen mindestens 64 Unterrichtseinheiten (48 Zeitstunden, in der Regel sieben bis acht Schulungstage) mit schriftlicher und mündlicher Prüfung sowie einer verbindlichen Fortbildung von 16 Unterrichtseinheiten vor Ablauf von drei Jahren.
Zusammenspiel beider Rollen im Betrieb
Ein Brandschutzhelfer darf und kann aufgrund seiner Kurzschulung keinen Brandschutzbeauftragten ersetzen. Umgekehrt zählt es im betrieblichen Alltag häufig zu den Aufgaben eines qualifizierten Brandschutzbeauftragten, den Bedarf an Brandschutz- und Evakuierungshelfern für Schichten und Gebäudeteile zu planen, Räumungsübungen zu organisieren und – bei entsprechender fachlicher Eignung und Ausstattung – interne Unterweisungen zu begleiten. Wer beide Ebenen sauber trennt und aufeinander abstimmt, schafft eine belastbare Brandschutzorganisation.
Quellen und weiterführende Informationen
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